Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - L 8 R 2033/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,47188
LSG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - L 8 R 2033/19 (https://dejure.org/2020,47188)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2020 - L 8 R 2033/19 (https://dejure.org/2020,47188)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2020 - L 8 R 2033/19 (https://dejure.org/2020,47188)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,47188) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2014 - L 6 VH 5821/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - L 8 R 2033/19
    Übereinstimmend mit dem 6. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 12.08.2014 (Az.: L 6 VH 5821/10 ZVW, juris) ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr grundsätzlich zu lang.
  • LSG Thüringen, 24.08.2017 - L 1 U 121/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der Vorgaben nach § 118 Abs 1 SGG iVm

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - L 8 R 2033/19
    Ein Zeitraum von 2, 5 Monaten zwischen durchgeführter Untersuchung und schriftlicher Abfassung des Gutachtens ist demgegenüber auch bei einem psychiatrischen Sachverständigengutachten in der Regel noch nicht zu beanstanden (Thüringer LSG v. 24.08.2017 - L 1 U 121/14 - juris Rn. 62).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 R 2331/23

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Das Gutachten ist schon nicht im Wege des Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Zivilprozessordnung - ZPO -) als Sachverständigengutachten verwertbar - was das SG übersehen hat -, weil zwischen der Untersuchung der Klägerin durch S6 (21.07.2022) und der Vorlage des schriftlichen Gutachtens (15.03.2023) ein Zeitraum von fast acht Monaten verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26.07.2022, L 10 R 1330/21, n.v.; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg 25.09.2020, L 8 R 2033/19, in juris, Rn. 40; 27.03.2014, L 6 U 4001/13, in juris, Rn. 50; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 118 Rn. 11n); die Beklagte hat dies zu Recht ausdrücklich geltend gemacht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht